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Die Gründungsveranstaltung findet am 20. September 2010, 19.00 Uhr

 Vereinssatzung

 

des gemeinwohlorientierten, rechtsfähigen Vereins

 

Bürger-Solarverein

Stralsund/Rügen/Nordvorpommern e.V.“

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Bürger-Solarverein Stralsund/Rügen/Nordvorpommern e.V.“. Er soll in das             Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)       Sitz des Vereins ist Stralsund.

  

§ 2

Zweck

 

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes durch die nachhaltige Verwendung natürlicher Ressourcen zur Energienutzung insbesondere durch die Verbreitung der Solarenergieerzeugung.

 

(2)       Der Verein verwirklicht seine Ziele vor allem durch Förder- und Projektarbeit, insbesondere durch:

            a) Öffentlichkeitsarbeit für die Solarenergieerzeugung,

            b) Schulische Umweltbildung im Bereich der Nutzung der Solarenergie.

  

(3)      Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

  

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2)               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010.

  

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten          oder öffentlichen Rechts werden.

 

(2)       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben       durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.

 

(3)       Die Mitgliedschaft endet

a)         mit dem Tod des Mitglieds bzw. Liquidation

b)         durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

            c)         durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4)       Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch     Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist       das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den         Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen          Rückschein zu zustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang             Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die      Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von diesem Recht innerhalb der Frist keinen         Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

(5)       Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Mitgliederversammlung solche Personen        ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besondere Verdienste   erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

                                   1.     die Mitgliederversammlung

                                   2.     der Vorstand

  

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer            Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief oder E-mail mit Empfangsbestätigung       einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2)       die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a)         Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

b)         Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung

c)         Wahl des Vorstands

d)        Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e)         Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

f)         Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(3)       Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das      Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung       schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(4)       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl           der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit einfacher     Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln    der abgegebenen Stimmen.

 

(5)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden       Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und             außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

(2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er        bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands    während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge: Sie werden auf Monatsbasis berechnet und sind jeweils spätestens bis zum Ende eines Quartals zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

  

§ 10

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes. Diese Einrichtung ist im Falle der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung zu benennen. Zur Entscheidung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

 

 

Stralsund, 19. Juli 2010

           


  
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